DIE MANDANTEN-MONATSInformation -
Ausgabe 04/2026


Für Einkommensteuerpflichtige

Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein

 

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Az. IX R 4/25).

 

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Finanzamts zurück. Sie stellten klar, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgüter“), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der Bundesfinanzhof für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle eingesetzt hatten.

 

Hinweis

„Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Werteverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen - eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich.

 

Privates Veräußerungsgeschäft hinsichtlich eines entnommenen Arbeitszimmers?

 

Die Kläger erwarben im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung, von der ein Raum (18,04 %) bis Ende 2006 als betriebliches Arbeitszimmer genutzt wurde, dem Betriebsvermögen zugeordnet war und anschließend erfolgsneutral ins Privatvermögen überführt wurde. Nach der erfolgsneutralen Entnahme ins Privatvermögen wurde die Wohnung zunächst selbst genutzt, später vermietet und 2013 verkauft. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass mit der Entnahme des Arbeitszimmers im Jahr 2006 eine neue 10-Jahresfrist begann und somit der auf diesen Anteil entfallende Veräußerungsgewinn steuerpflichtig sei. Nach Ansicht der Kläger ist das Arbeitszimmer kein selbstständig veräußerbares Wirtschaftsgut und die Wohnung insgesamt zu betrachten, sodass kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Das Finanzgericht München hält die Klage für begründet (Az. 13 K 1234/22). Aus dem Verkauf der Eigentumswohnung seien keine steuerpflichtigen Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG entstanden. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat mit der Entnahme des Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen keine separate Frist im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begonnen. Das Grundstück sei vielmehr in seiner Gesamtheit in Bezug auf den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu betrachten.

 

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