DIE MANDANTEN-MONATSInformation -
Ausgabe 12/2025


Für Einkommensteuerpflichtige

Kann der Alleingesellschafter einer gGmbH Zahlungen an diese als Spende geltend machen, die er als Mietzahlungen für ein Grundstück zurückerhält?

 

Die (damals zusammen veranlagten) Kläger erzielten u. a. Einkünfte aus einem Besitz-Einzelunternehmen. Der Kläger gründete 2014 eine gemeinnützige gGmbH zur Förderung von Kunst und Kultur und vermietete ihr ab 2016 Museumsflächen im eigenen Gebäude. Parallel gab er eine Patronatserklärung ab: monatliche Spenden mindestens in Miethöhe zur finanziellen Ausstattung der gGmbH. Die gGmbH zahlte die vertragliche Miete per Dauerauftrag, der Kläger spendete regelmäßig an die gGmbH (Spendenquittungen lagen vor). Nach einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die als Sonderausgaben anerkannten Spenden um den auf die Miete entfallenden Teil, u. a. wegen fehlender Unentgeltlichkeit - „Geldkreislauf“ und stellte zudem die Gewinnerzielungsabsicht des Besitz-Einzelunternehmens in Frage. Der Einspruch blieb erfolglos. Daraufhin erhob der Unternehmer Klage.

 

Das Finanzgericht Münster hielt die Klage für begründet (Az. 1 K 102/23). Es handele sich bei den Zahlungen um Spenden, da die in der Patronatserklärung eingegangene Spendenzusage freiwillig sei. Daran ändere deren Zweck, die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der gGmbH, nichts. Unentgeltlichkeit/keine Gegenleistung: Der Mietvertrag und die Spenden seien zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Der Mietvertrag sei zivilrechtlich wirksam, wie unter fremden Dritten üblich abgeschlossen, die Hauptpflichten seien klar und die Miethöhe im Rahmen. Dass Spendenmittel der gGmbH (auch) die Miete ermöglichten, nehme den Spenden nicht die Unentgeltlichkeit. Es liege daher kein schädlicher „Kreislauf“ vor. Die Zuwendungen würden in den ideellen Bereich der gGmbH fließen, unterlägen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindung und erhöhten nicht den Wert der Beteiligung. Ein Gestaltungsmissbrauch oder eine verdeckte Einlage sei daher nicht zu erkennen. Die Vermietung sei zudem auf Dauer angelegt, eine negative Totalgewinnprognose stehe nicht fest und es gäbe keine Anzeichen, dass die Tätigkeit aus privaten Neigungen betrieben werde, weshalb auch eine Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens zu bejahen sei. 

 

 

Kein Lohnsteuerhaftung bei Pkw-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Privatnutzungsgestattung

 

Eine GmbH war Eigentümerin eines Pkw, der dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich für betriebliche Fahrten zur Verfügung gestellt wurde. Das Finanzamt nahm an, dass der Geschäftsführer den Firmenwagen auch privat genutzt habe und nahm die GmbH für nicht einbehaltene Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Haftung, da ein als Arbeitslohn zu behandelnder geldwerter Vorteil des Geschäftsführers aus einer Gestattung zur privaten Pkw-Nutzung vorliege. Die GmbH bestritt dies. Im Geschäftsführervertrag sei keine Privatnutzung geregelt und ein ausdrückliches oder stillschweigendes Nutzungsrecht bestehe nicht. Der Geschäftsführer verfügte zudem über mehrere private Fahrzeuge und wohnte am Sitz der Gesellschaft. Ein Fahrtenbuch war zwar geführt, wies aber formale Mängel auf (lose Blätter, Rechenfehler, fehlende Tankbelege).

 

Das Finanzgericht Düsseldorf hob den Haftungsbescheid auf (Az. 14 K 1478/22). Es liege keine Vereinbarung über Privatnutzung vor. Weder der ursprüngliche noch der ergänzte Geschäftsführervertrag habe eine Gestattung zur privaten Nutzung enthalten. Eine konkludente Vereinbarung ließe sich aus den Umständen nicht ableiten. Aufgrund des umfangreichen privaten Fuhrparks und der Nutzung des Fahrzeugs ausschließlich für betriebliche Zwecke sei eine private Nutzung nicht belegt. Auch liege kein Anscheinsbeweis nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor. Das Finanzamt müsse den Nachweis einer Privatnutzung führen. Selbst wenn Privatfahrten stattgefunden hätten, wäre der Vorteil nicht als Arbeitslohn, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen, da keine klare und im Voraus getroffene Nutzungsvereinbarung bestand. Damit könne eine Haftung für Lohnsteuer nicht begründet werden. 

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