Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine doppelte Haushaltsführung eines Selbstständigen nur vorliegt, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbstständigen liegt jedenfalls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebsstätte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG) hat. Familienheimfahrten eines Selbstständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Az. VIII R 15/24).
Der Kläger war zu einem Viertel Miteigentümer eines Zweifamilienhauses mit einer Wohnfläche von 247 qm. Er bewohnte mit seiner Familie das Erdgeschoss mit 157 qm, also rund 64 Prozent der Wohnfläche. Im Obergeschoss mit 90 qm wohnte seine Mutter, die häuslich gepflegt wurde. Im Jahr 2020 ließ er auf eigene Kosten eine Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) in das Haus einbauen. Für diese Maßnahme lag eine Bescheinigung nach § 35c EStG vor. In der Steuererklärung (Anlage Energetische Maßnahmen) waren die Angaben zu weiteren Miteigentümern nicht ausgefüllt worden. Das beklagte Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung zunächst in voller Höhe. Erst im Einspruchsverfahren erfuhr es durch einen Grundbuchauszug von den Eigentumsverhältnissen und änderte den bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung. Es berücksichtigte die Aufwendungen nun nur noch in Höhe des Miteigentumsanteils.
Das Finanzgericht Münster hielt dies nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO für zulässig (Az. 6 K 1431/23 E). Der Miteigentumsanteil des Klägers sei dem Finanzamt erst nach Erlass des ursprünglichen Bescheids bekannt geworden. Eine Verletzung seiner Ermittlungspflicht sei ihm nicht vorzuwerfen, weil die Fragen zum Miteigentum in der Anlage Energetische Maßnahmen vom Kläger nicht ausgefüllt worden seien. Zwar regele der Wortlaut des § 35c EStG den Aufteilungsmaßstab nicht ausdrücklich. Für die anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen nach dem Maßstab der Eigentumsanteile sprächen jedoch insbesondere die Entstehungsgeschichte und die Systematik der Vorschrift. Wer ein Haus energetisch saniere, das ihm nur zum Teil gehört, könne die Steuerermäßigung nur in Höhe seines Miteigentumsanteils beanspruchen. Dies gelte auch dann, wenn er die Kosten allein getragen und den größeren Teil des Hauses selbst bewohnt habe.
Das Finanzgericht ließ die Revision zu, da die Frage der Aufteilung von Sanierungsaufwendungen unter Miteigentümern bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm: Ausschluss einzelner Arbeitnehmergruppen gefährdet Steuerfreiheit
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Voraussetzungen für die Gewährung steuerfreier Überlassungen von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer vorlagen. Die Klägerin hatte ihren Mitarbeitern ein konzernweites Mitarbeiteraktienprogramm angeboten, bei dem Teilnehmer einen Teil ihres Jahresgehalts für den Kauf von Vorzugsaktien verwenden konnten. Hierfür gewährte die Klägerin einen Bonus zum Erwerb von „Bonus-Aktien“, die nach einer dreijährigen Sperrfrist unverfallbar wurden. Dieses Programm wurde auch von den Tochtergesellschaften der Klägerin angewandt. Die Planbedingungen sahen u. a. vor, dass Beschäftigte mit ruhendem Arbeitsverhältnis (z. B. Elternzeit), geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende vom Teilnehmerkreis ausgeschlossen waren. Die Klägerin qualifizierte die aus der Gewährung der Bonuszahlungen zum Erwerb der Aktien resultierenden geldwerten Vorteile unter Anwendung von § 3 Nr. 39 EStG als steuerfrei und unterwarf sie dementsprechend nicht dem Lohnsteuerabzug. Das beklagte Finanzamt versagte die Steuerbefreiung und erließ einen Nachforderungsbescheid, da das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nicht allen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offengestanden habe.
Vorabausschüttung bleibt auch bei möglicher Nichtigkeit kapitalertragsteuerpflichtig
Kostentragung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026: Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen soll erhöht werden
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