DIE MANDANTEN-MONATSInformation -
Ausgabe 10/2025


Für Einkommensteuerpflichtige

Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für „Incentive-Reisen“ von angestellten und freien Versicherungsvermittlern

 

Lobt ein Versicherungsunternehmen gegenüber angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs für das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben den regulären Vergütungen touristisch ausgestaltete sog. Incentive-Reisen (inkl. Ausflüge, Stadtrundfahrten, Restaurantbesuche, Einkäufen mittels bereitgestellter Gutscheine sowie Segeltörns) aus, so unterliegen die Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 EStG (Az. 10 K 101/21). 

 

Das beklagte Finanzamt behandelte 30 % der Bewirtungskosten als nicht abziehbar. Das Finanzgericht Köln erkannte die Aufwendungen dagegen in voller Höhe als Betriebsausgaben an. Es habe sich um eine Gegenleistung für die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungen gehandelt.

 

 

Verlust durch Trickbetrug kann nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden

 

Die 77 Jahre alte Klägerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf, der angab, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die deshalb drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro vermieden werden. Die Klägerin hob daher diesen Betrag von ihrer Bank in bar ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten. Das Finanzamt die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust im Wesentlichen nicht, mit der Begründung, dass der Klägerin zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Die Klägerin trug dagegen vor, dass sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe. 

 

Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte keinen Erfolg (Az. 1 K 360/25). Die Aufwendungen seien zunächst nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Sie sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen könne, auch wenn viele Angerufene den Betrugsversuch schnell durchschauten. Darüber hinaus fehle es auch an der Zwangsläufigkeit. Hierbei zog das Gericht die zu Erpressungen ergangene Rechtsprechung heran. Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen sei und vorliegend keinerlei Gefahr für die Tochter der Klägerin vorgelegen habe, sei es der Klägerin objektiv zumutbar gewesen, zunächst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen. Selbst wenn die vorgegebene Verhaftung der Tochter gedroht hätte, wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr für Leib und Leben darstelle. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Frage der sittlichen Verpflichtung zur Übernahme der Kaution für die Tochter offengelassen und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht aufgeklärt. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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