Ein Ehepaar pflegte die hochbetagte und schwerbehinderte Schwiegermutter, die rund 300 Kilometer entfernt wohnte. Im Streitjahr 2021 machte es neben dem Pflege-Pauschbetrag umfangreiche Fahrtkosten für Besuche, Hilfsleistungen im Haushalt, Arztbegleitungen, Medikamentenbeschaffung, Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Portokosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.100 Euro an und lehnte den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen ab. Bereits in mehreren Verfahren zu den Vorjahren hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass entsprechende Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind. Das nun klagende Ehepaar vertrat die Auffassung, die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags eröffne nun die Möglichkeit, anstelle des Pauschbetrags höhere tatsächliche Aufwendungen abzuziehen.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2009 bis 2014 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus der Tätigkeit bei einer Produktvertriebsgesellschaft. Der Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Obwohl die tatsächliche Strecke 99 km betrug, hatte der Kläger seinem Arbeitgeber zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen lediglich 22 km mitgeteilt. Dieser berechnete den privaten Nutzungsvorteil mi Hilfe der „1-%-Regelung“. Die Ermittlung des Nutzungsvorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte basierte auf monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) für jeden durch den Kläger an seinen Arbeitgeber mitgeteilten Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von insgesamt 22 Kilometern. Daher berechnete der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil auf einer zu niedrigen Grundlage und führte entsprechend zu wenig Lohnsteuer ab. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger zugleich an, an bis zu 222 Tagen jährlich jeweils 99 km zur Arbeitsstätte gefahren zu sein. Tatsächlich waren es im Wege einer Schätzung nur 120 Tage.
Die tatsächliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die tatsächliche Anzahl der Fahrten wurden dem Finanzamt erst durch die Ermittlungen der Steuerfahndung bekannt. Damit lagen nachträglich neue Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung vor. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts waren die Steuerbescheide der betreffenden Kalenderjahre daher zu ändern, da nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die zu einer höheren Steuer führten. Ein Ermittlungsfehler seitens der Finanzbehörde war nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich, weil die ursprünglichen Einkommensteuererklärungen schlüssig erschienen und unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellt worden waren. Nach Überzeugung der Richter erfolgten die unzutreffenden bzw. überhöhten Angaben zur Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorsätzlich. Dies erfülle den Tatbestand der Steuerhinterziehung (Az. 3 K 78/24).
Kindergeld auch bei Fernlehrgang mit geringem Wochenstundenumfang
Die Familienkasse hatte Kindergeld für eine volljährige Tochter abgelehnt, die seit Mai 2025 einen Fernlehrgang zur geprüften Fotodesignerin absolvierte. Zur Begründung verwies sie u. a. darauf, dass der Lehrgang nach Angaben des Anbieters durchschnittlich nur sieben Wochenstunden umfasse. Die Familienkasse bezweifelte deshalb, ob bei einem derart geringen Umfang die Ausbildungsmaßnahme ernsthaft betrieben werde.
Finanzgerichte dürfen bei Zweifeln nicht ungeprüft auf die Erbquote im Erbschein vertrauen
Gegenleistung bei der Veräußerung von Grundstücken mit Solar-/Photovoltaikanlagen
Neuer Referentenentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht
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